Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 30.01.2004 - 8 Ca 12423/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 30.01.2004 - 8 Ca 12423/03
- LAG Hessen, 06.04.2004 - 1 Ta 106/04
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 06.04.2004 - 1 Ta 106/04
Aussetzung der Verhandlung; Vorgreiflichkeit, Beschleunigungsgrundsatz
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt/M. vom 30. Januar 2004 - 8 Ca 12423/03 - aufgehoben.In der Güteverhandlung am 31. Januar 2004 hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts, nachdem die Beklagte sich bereits zuvor auf schriftliche Anfrage des Gerichts mit der Aussetzung einverstanden erklärt hatte, die Klägerin hingegen nicht, mit den Parteien die Aussetzung der Verhandlung erörtert und mit am Ende der Sitzung verkündetem Beschlüsse 8 Ca 12423/03 -"den Rechtsstreit" ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 8 Ca 6540/02 (Bl. 21 - 23 d. A.).
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 30. Januar 2004 - 8 Ca 12423/03 - ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO, 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. §§ 569 Abs. 1 und 2, 572 Abs. 2, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 78 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt worden.